Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF)

Die Förderperiode 2021-2027 des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) wird durch die Verordnung (EU) Nr. 2021/1147 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung des Asyl, Migrations- und Integrationsfonds vom 7. Juli 2021  eingerichtet.

Das übergeordnete Ziel des Fonds besteht darin, unter uneingeschränkter Wahrung der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte und Grundsätze zur wirksamen Steuerung der Migrationsströme und zur Umsetzung, Stärkung und Entwicklung der gemeinsamen Asyl-, subsidiären und vorübergehenden Schutzmaßnahmen sowie der gemeinsamen Einwanderungspolitik beizutragen.

Der Fonds trägt zu den folgenden gemeinsamen spezifischen Zielen bei:

a) Stärkung und Weiterentwicklung aller Aspekte des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, einschließlich seiner externen Dimension;

b) Stärkung und Weiterentwicklung der legalen Migration in die Mitgliedstaaten entsprechend ihrem wirtschaftlichen und sozialen Bedarf sowie Beitrag zu und Unterstützung der wirksamen Integration und sozialen Inklusion von Drittstaatsangehörigen;

c) Beitrag zur Bekämpfung der irregulären Migration unter Förderung einer wirksamen, sicheren und würdevollen Rückkehr und Rückübernahme sowie Beitrag zu und Unterstützung der ersten Schritte zur wirksamen Wiedereingliederung in Drittländern;

d) Stärkung der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortung unter den Mitgliedstaaten, insbesondere in Bezug auf die am stärksten von Herausforderungen in den Bereichen Migration und Asyl betroffenen Mitgliedstaaten, unter anderem durch praktische Zusammenarbeit.

In Luxemburg ist das Ministerium für Familie, Solidarität, Zusammenleben und Unterbringung von Flüchtlingen die für die Umsetzung des Fonds 2021-2027 zuständige Behörde. Die generale Einwanderungsbehörde des Ministeriums für Innere Angelegenheiten ist die beauftragte Behörde.

Das Nationale Aufnahmeamt ("Office national de l'accueil", ONA) ist als Mitglieder des Fonds-Lenkungsausschusses an der Umsetzung des Fonds beteiligt.

Das Nationale Aufnahmeamt ist zuständig für die Durchführung von Maßnahmen zugunsten von Antragstellern auf internationalen Schutz und von Personen mit internationalem Schutzstatus, sowie von Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, wie im Rahmen des nationalen Programms unter Zielsetzung 1 ("Gemeinsames Europäisches Asylsystem") vorgesehen.

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