Zugang zum Arbeitsmarkt

Unter welchen Bedingungen hat ein Asylantragsteller Zugang zum Arbeitsmarkt?

Ein Antragsteller auf internationalen Schutz ("demandeur de protection internationale", DPI) kann frühestens 6 Monate nach Einreichung seines Antrags auf internationalen Schutz einen Antrag auf Erteilung einer vorläufigen Beschäftigungserlaubnis ("autorisation d'occupation temporaire", AOT) bei der Arbeitsagentur (ADEM) stellen, wenn das Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten noch keine Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz getroffen hat und sofern die Verzögerung bei der Entscheidungsfindung nicht dem Antragsteller auf internationalen Schutz angelastet werden kann.

Der Asylantragsteller muss selber die notwendigen Schritte unternehmen, um einen Arbeitgeber zu finden, der bereit ist, ihn über eine vorläufige Beschäftigungserlaubnis (AOT) einzustellen. Der Antrag auf Erlangen einer AOT muss von Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeinsam gestellt werden.

Vor Einstellung eines Asylantragstellers muss der Arbeitgeber die freie Stelle der ADEM melden. Die ADEM prüft die Situation am Arbeitsmarkt und informiert die Einwanderungsbehörde entsprechend. Wenn die ADEM keinen Kandidaten vorschlägt, der dem angeforderten Profil entspricht, kann der Asylantragsteller seinen Antrag auf eine vorläufige Beschäftigungserlaubnis (AOT) stellen.

Diese AOT gilt für einen einzigen Beruf und für einen einzigen Arbeitgeber, ist für einen Zeitraum von maximal 6 Monaten gültig und jeweils verlängerbar. Sie berechtigt weder zum Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis noch zur Gewährung von Arbeitslosengeld.

Die AOT wird vom für Immigration zuständigen Minister gewährt oder abgelehnt.

Was ändert sich, wenn aus einem Asylantragsteller (DPI) eine Person mit internationalem Schutzstatus (BPI) wird?

Jede Person, die den Flüchtlingsstatus oder den subsidiären Schutzstatus erhalten hat, hat wie jeder andere Einwohner freien Zugang zum luxemburgischen Arbeitsmarkt.

Wird der Antrag auf internationalen Schutz endgültig abgelehnt, endet auch die vorläufige Beschäftigungserlaubnis (AOT).

Welche materielle Unterstützung steht einem Asylantragsteller, der einer bezahlten Tätigkeit nachgeht, noch zur Verfügung?

Die für Asylantragsteller vorgesehene materielle Unterstützung wird vom Nationalen Aufnahmeamt (ONA) neu berechnet, sobald eine vorläufige Beschäftigungserlaubnis (AOT) vorliegt.

Ein Asylantragsteller, der eine bezahlte Tätigkeit ausübt und sich in einer Aufnahmeeinrichtung des ONA aufhält, ist verpflichtet, sich an den Unterkunftskosten zu beteiligen.

Welche Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt sind für Asylantragsteller vorgesehen?

Neu in Luxemburg angekommene Asylantragsteller sehen sich zu Beginn ihrer Integration in den luxemburgischen Arbeitsmarkt häufig mit bestimmten Schwierigkeiten konfrontiert: mangelnde Kenntnisse der Landessprachen, Nichtanerkennung von im Ausland erworbenen Diplomen, fehlende Berufserfahrung in Luxemburg und mangelnde Kenntnisse über Strategien der Arbeitssuche.

Um den Schwierigkeiten zu begegnen, informieren die Sozialarbeiter des Nationalen Aufnahmeamts (ONA) die Asylantragsteller über die Schritte, die zu ergreifen sind, um (nach Ablauf der gesetzlichen Mindestfrist) eine vorläufige Beschäftigungserlaubnis (AOT) zu erhalten. Asylantragsteller sind jedoch vom regulären Arbeitsmarkt ausgeschlossen und können sich nicht bei der ADEM anmelden.

Welche Maßnahmen zur Integration in den Arbeitsmarkt sind für Personen mit internationalem Schutzstatus vorgesehen?

Nur Personen mit internationalem Schutzstatus, welche die Mindestanforderungen bei den Sprachkenntnissen erfüllen, können vom Nationalen Amt für soziale Eingliederung ("Office national d’inclusion sociale", ONIS) an die ADEM weitergeleitet werden oder sich direkt bei der ADEM anmelden.

Personen mit internationalem oder subsidiärem Schutz, die die Mindestvoraussetzungen bei Sprachkenntnissen erfüllen, können sich bei der ADEM anmelden und unter anderem von Sprachkursen, Berufsausbildungen und dem JobBoard profitieren, der interaktiven Plattform der ADEM. Arbeitssuchende können dort die bei der ADEM verfügbaren Stellenangebote einsehen, ihren Lebenslauf online stellen und sich auf Stellen entsprechend ihrem Profil bewerben, um eine aktive Rolle bei der Stellensuche zu spielen und ihre Chancen auf einen Arbeitsplatz zu erhöhen.

Die Registrierung bei der ADEM bedeutet für Personen mit internationalem Schutzstatus, aktiv nach einem Arbeitsplatz zu suchen und Sprachkurse oder Schulungen zu besuchen, um ihre Beschäftigungsfähigkeit in Luxemburg zu verbessern.

Nach der Registrierung bei der ADEM können Personen mit internationalem Schutzstatus, wie jeder bei der ADEM registrierte Arbeitssuchende, von Maßnahmen profitieren, um ihre Beschäftigungsfähigkeit bei interessierten Arbeitgebern zu verbessern:

  • Berufsbildungspraktikum ("stage de professionalisation") oder Wiedereinstiegsvertrag ("Contrat Réinsertion Emploi", CRE) für über 30-Jährige;
  • Berufseinführungsvertrag ("Contrat d'Initiation à l'Emploi", CIE) oder Berufsförderungsvertrag ("Contrat d'Appui Emploi", CAE) für unter 30-Jährige;
  • sowie spezielle Maßnahmen ("mesures spéciales", MS), die von sozialen Initiativen durchgeführt werden.
Darf ein Asylantragsteller ehrenamtlich tätig werden?

Ein Asylantragsteller, dessen Asylantrag sich in Bearbeitung befindet, kann eine unbezahlte ehrenamtliche Tätigkeit ausüben, ohne eine Arbeitserlaubnis zu benötigen. Eine solche Tätigkeit kann beim Erlernen der Sprache und bei der späteren Integration in den luxemburgischen Arbeitsmarkt hilfreich sein.

Die Plattform www.benevolat.lu bietet Informationen rund um das Thema Ehrenamt und Angebote ehrenamtlicher Tätigkeit.

Auch eine Person mit internationalem Schutzstatus, die noch keine Anstellung gefunden hat, kann sich ehrenamtlich engagieren.

Hat ein minderjähriger Asylantragsteller das Recht, eine studentische Beschäftigung auszuüben?

Unbegleitete minderjährige Antragsteller auf internationalen Schutz, die eine Tätigkeit im Rahmen einer "studentischen Beschäftigung" ausüben möchten, können dazu ausnahmsweise eine vorläufige Beschäftigungserlaubnis (AOT) beantragen.

Diese Ausnahmeregelung ist bei der Abteilung für Arbeitnehmer ("Service des travailleurs salariés") der Einwanderungsbehörde ("Direction de l'immigration") zu beantragen, wobei der studentische Beschäftigungsvertrag vorzulegen ist.

Zur berufsvorbereitenden Ausbildung und Berufsbildung für 16- bis 18-jährige siehe den thematischen Abschnitt "Zugang zu Aus- und Weiterbildung".

Wo gibt es weitere Informationen?
Erlangen einer vorläufigen Arbeitserlaubnis ("autorisation d’occupation temporaire", AOT):

Arbeitsagentur ("Agence pour le développement de l’emploi", ADEM)
Cellule Ressortissants de Pays-tiers
Tel. (+352) 247-88888
E-Mail: info.moe@adem.etat.lu

Einstellung eineR PERSON MIT INTERNATIONALEM SCHUTZSTATUS:

Arbeitsagentur ("Agence pour le développement de l’emploi", ADEM)
Cellule BPI (bénéficiaires de protection internationale)
Marie-Christine ROSTICHER
Tel. (+352) 247-88888
E-Mail: info.BPI@adem.etat.lu

Nationales Aufnahmeamt ("Office national de l’accueil", ONA)
Sekretariat
Tel. (+352) 247-85725

Zum letzten Mal aktualisiert am