Unterkunft

Die Unterbringung ist eine der materiellen Aufnahmebedingungen, die Antragstellern auf internationalen Schutz bei ihrer Ankunft gewährt wird. Mit der Bereitstellung einer Unterkunft soll den Asylantragstellern ein angemessener Lebensstandard gewährleistet werden.

Welche Arten von Unterkunftseinrichtungen gibt es?

Die Erstaufnahmeeinrichtungen, namentlich das "Centre de primo-accueil" (CPA) und das "Centre d'accueil provisoire" (CAP), nehmen in erster Linie diejenigen Menschen auf, die in Luxemburg internationalen Schutz beantragen möchten. Diese Einrichtungen sind für eine kurzzeitige Unterbringung (in der Regel einige Wochen) gedacht, bevor die Antragsteller in eine temporäre Unterkunftseinrichtung für Asylantragsteller verlegt werden.

Während seines Aufenthalts in einer Erstaufnahmeeinrichtung muss sich der Asylantragsteller aus Gründen der öffentlichen Gesundheit einer obligatorischen medizinischen Untersuchung unterziehen. Während dieser Aufnahmephase können die Sozialbetreuer auch mögliche Vulnerabilitäten wie psychische Probleme oder eine Behinderung erkennen und so eine Unterkunft finden, die den individuellen Bedürfnissen am besten entspricht.

Während der Corona-Gesundheitskrise werden im Großherzogtum neu ankommende Asylantragsteller auf Covid-19 getestet und bis zur Bestätigung eines negativen Ergebnisses in einer vorübergehenden Unterkunftseinrichtung zum Covid-19-Screening untergebracht (dem "Dispositif de primo-accueil", DPA).

Die temporären Unterkunftseinrichtungen für Asylantragsteller sind für die Unterbringung von Antragstellern für die Restdauer der Bearbeitung ihrer Anfrage auf internationalen Schutz vorgesehen.

Am 30. September 2023 verwaltete das ONA insgesamt 54 Unterkunftseinrichtungen für Antragsteller auf internationalen Schutz (Erstaufnahmeeinrichtungen und temporäre Unterkunftseinrichtungen).

Die Unterkunftseinrichtungen für Asylantragsteller können sich in mehrfacher Hinsicht unterscheiden:

  • Die Verwaltung der Einrichtungen wird entweder direkt vom ONA sichergestellt oder an Partnerverbände, namentlich das Luxemburger Rote Kreuz und Caritas Luxemburg, delegiert. In den von diesen Partnern verwalteten Einrichtungen erfolgt die soziale und ethnopsychologische Betreuung der Asylantragsteller durch die Mitarbeiter der jeweiligen Verwalter
  • Es gibt größere und kleinere Einrichtungen mit bis zu 350 Betten.
  • Einige Einrichtungen sind Neubauten (z.B. modulare Unterkünfte), bei anderen handelt es sich um ältere Gebäude, die renoviert wurden, oder um vorübergehende Notunterkünfte.
  • Die Einrichtungen sind über das ganze Land verteilt.
  • Einige Unterkünfte sind besonders geeignet für unbegleitete Minderjährige, Familien, Frauen, alleinstehende Männer oder Menschen mit eingeschränkter Mobilität.
  • Einige Einrichtungen verfügen über Küchen, in denen die Asylantragsteller ihre eigenen Mahlzeiten zubereiten können, andere sind mit professionellen Küchen ausgestattet, die vorbereitete Mahlzeiten in einem gemeinsamen Speisesaal anbieten. Alle neu gebauten modularen Strukturen sind mit Selbstversorgerküchen ausgestattet, so dass die Asylantragsteller sich ihre Mahlzeiten selbst zubereiten können.

Wenn eine neue Einrichtung eröffnet wird, organisiert das ONA auf Anfrage der Gemeindeverwaltungen und in Zusammenarbeit mit den ministeriellen Partnern und den Unterkunftsverwaltern Informationsveranstaltungen in den Gemeinden, die die Asylantragsteller aufnehmen.

Es besteht auch die Möglichkeit, für Gemeindeeinwohner und Nachbargemeinden Tage der offenen Tür zu veranstalten, um die neuen, noch nicht bewohnten Einrichtungen zu besichtigen. Das ONA kann diese Tage der offenen Tür mitgestalten, um Fragen der Einwohner zu beantworten.

Wer verwaltet die Unterkunftseinrichtungen?

Die laufende Verwaltung der Unterkünfte erfolgt durch das Nationale Aufnahmeamt (ONA) oder seine Partner Caritas und Rotes Kreuz. Die Unterkünfte bleiben jedoch unter der Verantwortung des Nationalen Aufnahmeamtes.

Bei einigen Unterkunftseinrichtungen ist ständig ein Verwalter vor Ort, um den täglichen Betrieb der Einrichtung sicherzustellen.

Das Wachpersonal sorgt für die Sicherheit der Bewohner und die Überwachung der Anlage.

Grundsätzlich verbleiben Asylantragsteller für die Dauer der Bearbeitung ihres Antrags in derselben Unterkunft. Um jedwede diskriminierende Behandlung zu vermeiden, wird eine Verlegung nur in Ausnahmefällen und nach genauen, vom ONA definierten Kriterien gewährt.

Wer hat Zugang zu den Unterkunftseinrichtungen?

Die Unterkunftseinrichtungen sind keine öffentlichen Bereiche, sondern private Wohnräume. Um Sicherheit zu gewährleisten, Vertraulichkeit zu garantieren und die Privatsphäre der Bewohner zu schützen, wird der Zugang Dritter zu den Unterkünften durch die Hausordnung der Asylunterkünfte geregelt.

Besuche von Dritten (Familienangehörige, Freunde usw.) können zu den in der Hausordnung festgelegten Zeiten an den dafür vorgesehenen Orten stattfinden. Besucher müssen sich in eine Anwesenheitsliste eintragen oder beim Wachpersonal melden. Das Nationale Aufnahmeamt (ONA) behält sich das Recht vor, Besuche von Dritten aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, der Sicherheit und des Schutzes der Privatsphäre der Bewohner zu untersagen.

Aufgrund der Corona-Gesundheitskrise sind Besuche von Nichtbewohnern in den Unterkünften des ONA bis auf Weiteres untersagt.

Aktivitäten und Projekte, bei denen mehrere Menschen Zugang zur Unterkunft benötigen, Besuche von Medienvertretern und Gruppenbesuche bedürfen der vorherigen Genehmigung durch das ONA (Kontakt per E-Mail: communication@ona.etat.lu).

Wer entscheidet, wo neue Unterkunftseinrichtungen entstehen?

An den Entscheidungen über die Einrichtung neuer Unterkünfte sind zahlreiche Partner beteiligt. Die Entscheidungen werden vom Nationalen Aufnahmeamt (ONA) in Absprache mit den Gemeindeverwaltungen, dem Ministerium des Innern, dem Ministerium für Umwelt, Klima und nachhaltige Entwicklung sowie dem Ministerium für Bildung, Kinder und Jugend getroffen.

Was ist eine modulare Struktur?

Der Staat hat ein Programm für den Bau standardisierter modularer Unterkünfte für Asylantragsteller gestartet, um auf die Ankunft einer großen Anzahl von Asylantragstellern im Großherzogtum seit September 2015 reagieren zu können.

Ein Modul für 33 Asylantragsteller kann in nur 9 Monaten (Zeitraum von Beginn bis Abschluss der Bauarbeiten vor Ort) fertiggestellt werden. Strukturen dieser Art sind von hoher Qualität und langlebig. Neben den Schlafzimmern verfügen sie über die gesamte für das Gemeinschaftsleben notwendige Infrastruktur wie Küchen, Wohnzimmer, sanitäre Anlagen, Waschräume usw.

Die Mindestfläche für den Bau einer solchen Struktur beträgt 10 Ar.

Ist ein geeignetes Grundstück von mindestens 10 Ar vorhanden, veranlasst der Staat alles Notwendige, um dort eine modulare Struktur aufzubauen. Auf der Grundlage einer von der Verwaltung für öffentliche Bauten erstellten Durchführbarkeitsstudie werden die Größe des künftigen Bauwerks und seine maximale Kapazität auf dem betreffenden Grundstück in Absprache mit der betreffenden Gemeinde festgelegt.

Die Gesamtkosten für den Bau einer modularen Unterkunft werden vom Staat übernommen.

Für weitere Informationen zu modularen Unterkunftseinrichtungen: projets.immobiliers@ona.etat.lu

Wie sieht das Leben in solchen Unterkunftseinrichtungen aus?

Die Unterkunftseinrichtungen sind Orte des gemeinschaftlichen Lebens. Wo immer möglich, schlafen Familien in einem eigenen gemeinsamen Familienzimmer, während Personen, die alleine nach Luxemburg kommen, ein Zimmer mit anderen teilen. In einem Mehrbettzimmer hat jede Person mind. 6 m2 Platz. Die sanitären Anlagen, Waschküche und Speisesaal werden von den Bewohnern einer Unterkunft gemeinsam genutzt.

In und außerhalb ihrer Unterkunft können sich die Bewohner frei bewegen. Die Kinder gehen zur Schule, entweder am Standort der Unterkunft oder in einer örtlichen Schule. Die Erwachsenen erledigen ihre Behördengänge und nehmen an Sprachkursen oder anderen Aktivitäten teil, die an der Unterkunft oder anderswo organisiert werden. Es ist wichtig, Aktivitäten anzubieten, die nicht ausschließlich in den Unterkunftseinrichtungen stattfinden, und für die Asylantragsteller Möglichkeiten zu schaffen, mit der lokalen Bevölkerung zusammenzutreffen und sich zu integrieren.

Welche Unterstützung wird innerhalb einer Unterkunftseinrichtung angeboten?

Die Unterkunftseinrichtungen bieten in erster Linie die Gewährleistung von Unterkunft und Verpflegung (wobei die Mahlzeiten je nach Einrichtung geliefert oder vor Ort zubereitet werden).

Einige Einrichtungen werden von Sozialarbeitern und/oder Sozialpädagogen geleitet, die ständig vor Ort sind und die Betreuung vor Ort übernehmen. Asylbewerber, die in einer Einrichtung ohne Betreuungspersonal vor Ort leben, können einen Termin mit einem Mitarbeiter des Nationalen Aufnahmeamts (ONA) vereinbaren oder die ONA-Mitarbeiter bei einem ihrer regelmäßigen Besuche in den Einrichtungen ansprechen.

In allen Einrichtungen werden regelmäßig Informationen über spezifische Themen wie das Alltagsleben in Luxemburg, die Hausordnung und die Müllverwertung bereitgestellt.

Wie lange kann ein Asylantragsteller in einer Aufnahmeeinrichtung bleiben?

Ein Asylantragsteller ("demandeur de protection internationale", DPI) kann während seines gesamten Verfahrens in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen.

Personen mit internationalem Schutzstatus ("bénéficiaire de protection internationale", BPI) haben nach Erlangen dieses Status Zugang zu denselben Unterstützungsleistungen, die für Luxemburger Einwohner vorgesehen sind und können daher das Einkommen zur sozialen Eingliederung ("revenu d’inclusion sociale", REVIS) beantragen. Eine Person mit internationalem Schutzstatus hat 12 Monate Zeit, um die Unterkunft des Nationalen Aufnahmeamts (ONA) zu verlassen und seine eigene Unterkunft zu finden.

Mehrere staatliche Einrichtungen oder vom Staat anerkannte Dienste unterstützen die Personen mit internationalem Schutzstatus bei der Suche nach privatem Wohnraum oder bieten günstige Wohnungen an, z.B. das Lëtzebuerger Integratiouns- a Sozialkohäsiounszenter (LISKO) des Roten Kreuzes, das Logement pour l'inclusion Sociale (LogIS) der Caritas Luxemburg, die Agence immobilière sociale (AIS), die Société Nationale des Habitations à Bon Marché (SNHBM), der Fonds du logement und die Sozialämter.

Bis zu ihrem Auszug aus der ONA-Einrichtung müssen die Personen mit internationalem Schutzstatus einen Beitrag für ihre Unterkunft zahlen. Der Beitrag richtet sich nach ihrem Einkommen und der Zusammensetzung ihrer Familie. Personen mit internationalem Schutzstatus müssen hierzu eine einseitige Verpflichtung ("engagement unilatéral") unterzeichnen.

Kann eine Person mit internationalem Schutzstatus bei einer Privatperson untergebracht werden?

Eine Person mit internationalem Schutzstatus kann von einer Privatperson untergebracht werden. Es ist für diese Person nicht möglich, in eine Aufnahmeeinrichtung zurückzukehren, falls die Unterbringung den Erwartungen der Betroffenen nicht entspricht.

Im Rahmen des Einkommens zur sozialen Eingliederung (REVIS) wird im Allgemeinen davon ausgegangen, dass alle Personen eine häusliche Gemeinschaft bilden, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, von denen auszugehen ist, dass sie über einen gemeinsamen Haushalt verfügen und die nicht nachweisen können, dass sie anderswo wohnen. Der Nationale Solidaritätsfonds ("Fonds national de solidarité", FNS) kann jedoch eine Person mit internationalem Schutzstatus, die unmittelbar nach Verlassen einer Aufnahmeeinrichtung kostenlos in einem Privathaushalt untergebracht wird, in dem der REVIS nicht anfällt oder nicht in Anspruch genommen wird, für einen maximalen Zeitraum von zwölf Monaten als eine eigene häusliche Gemeinschaft betrachten.

Nach Ablauf dieser Frist berücksichtigt der FNS bei der Einkunftsermittlung die Einkommen und Vermögen aller Mitglieder der häuslichen Gemeinschaft (d.h. die Einkünfte des Flüchtlings, der Gastfamilie und aller anderen Personen, die an derselben Adresse wohnen). Bei Überschreiten der Einkommensgrenze wird die Auszahlung des REVIS gestrichen.

Achtung: Die Aufnahme muss unentgeltlich erfolgen und durch eine Erklärung des Gastgebers belegt werden.

Es sei darauf hingewiesen, dass der FNS Personen, die in einer Gemeinschaftsunterkunft leben, als jeweils eigene häusliche Gemeinschaften betrachtet, sofern sie einen eigenen Mietvertrag haben und die Mitbewohner unabhängig voneinander leben, ohne die Lebenshaltungskosten zu teilen.

Welche Rolle spielen die Gemeinden bei der Aufnahme von Asylantragstellern und Flüchtlingen?

Die Gemeinden sind ein unverzichtbarer Partner für den Staat und spielen eine wichtige Rolle bei der Integration von Asylantragstellern und Flüchtlingen in die Gesellschaft.

Bereitstellung von Grundstücken oder Gebäuden zur Schaffung von Unterkünften für Antragsteller auf internationalen Schutz ("demandeurs de protection internationale", DPI):

Gemeinden können Grundstücke oder Gebäude zur Verfügung stellen, um Gemeinschaftsunterkünfte zu schaffen, die für die Aufnahme von Asylantragstellern geeignet sind und vom Staat (mit)finanziert werden. Vorschläge für Gebäude oder Grundstücke sind an das Nationale Aufnahmeamt (ONA) zu richten. Aus logistischen und organisatorischen Gründen können Vorschläge für Einzelunterkünfte für die Unterbringung von Asylantragstellern nicht angenommen werden.

Bereitstellung von Unterkünften für Personen mit internationalem Schutzstatus ("bénéficiaires de protection internationale", BPI):

Nach Zuerkennung des Flüchtlingsstatus oder des subsidiären Schutzstatus sind die Betroffenen nicht mehr der Verantwortung des ONA unterstellt und können ihren Aufenthaltsort frei wählen. Für viele Personen ist es nach Erhalt dieses Status jedoch schwierig, auf dem luxemburgischen Wohnungsmarkt eine erschwingliche Wohnung zu finden, weshalb sie oft weiterhin in einer Aufnahmeeinrichtung leben. Die Gemeinde kann unterstützen, indem sie auf unbewohnte Immobilien aufmerksam macht.

Die Gemeinden können Personen mit internationalem Schutzstatus Unterkünfte zur Verfügung stellen, die entweder in ihrem Besitz sind oder die sie von privaten Vermietern angemietet haben. Vorschläge für eine solche Unterbringung sind an die Abteilung für kommunale Angelegenheiten des Innenministeriums zu richten.

Als Gegenleistung für die Bereitstellung einer oder mehrerer Wohnungen für anerkannte Flüchtlinge oder für Wohnungssuchende mit Anspruch auf Wohnungsbeihilfe erhalten die Gemeinden ein Maßnahmenpaket, das in der folgenden Frage näher beschrieben wird (unter "Beihilfen für die Unterbringung von Personen mit internationalem Schutzstatus").

Die Wohnungen stehen sowohl anerkannten Flüchtlingen als auch Wohnungssuchenden mit Anspruch auf Wohnungsbeihilfe zur Verfügung.

Unterstützt die Regierung die Gemeinden in ihren Bemühungen bei der Aufnahme von Asylantragstellern und Flüchtlingen?

Beihilfen für die Unterbringung von Antragstellern auf internationalen Schutz ("demandeurs de protection internationale", DPI):

Der Minister für Wohnungsbau und die Ministerin für Familie und Integration hat an die Solidarität der Gemeinden appelliert, um Gebäude und Grundstücke zur Verfügung zu stellen. Das Ministerium für Wohnungsbau bietet erhebliche finanzielle Unterstützung (zwischen 75 % und 100 % der Kosten) für den Erwerb und den Bau von Unterkünften für Asylantragsteller. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an das Ministerium für Wohnungsbau.

Beihilfen für die Unterbringung von Personen mit internationalem Schutzstatus ("bénéficiaires de protection internationale", BPI):

Die Regierung hat ein Maßnahmenpaket verabschiedet, um die Gemeinden bei ihren Bemühungen um die Aufnahme und Integration von Personen mit internationalem Schutzstatus zu unterstützen (Rundschreiben 3324 des Innenministeriums vom 24. November 2015). Dieses Maßnahmenpaket wird durch eine Vereinbarung zwischen Staat und Gemeinden umgesetzt.

Das Paket enthält unter anderem finanzielle und administrative Hilfen, um (1) den Zugang zu Wohnraum für Personen zu erleichtern, die gemäß den geltenden Rechtsvorschriften Anspruch auf Wohnungsbeihilfen haben, und um (2) die Aufnahme und Integration von Personen mit internationalem Schutzstatus zu fördern.

1. Bei Wohnungen, die die Gemeinden von privaten Vermietern anmieten, übernimmt der Staat die Differenz zwischen der Miete, die die Gemeinde an den Vermieter zahlt, und der Miete, die die Gemeinde von der Person mit internationalem Schutzstatus erhält. Die Obergrenze für die vom Staat subventionierte Miete wird auf Grundlage der in der Gemeinde für diese Art von Wohnung gezahlten Durchschnittsmiete festgelegt, und zwar im Prinzip gemäß dem von der Beobachtungsstelle für Wohnraum bekannt gegebenen Preisindikator. Dieser beträgt 100 % der durchschnittlich ausgeschriebenen Mietpreise pro Gemeinde.

Außerdem beteiligt sich der Staat mit einem Festbetrag von bis zu 1.200 € pro Jahr und verwalteter Wohneinheit an den Kosten für die Verwaltung von Wohnungen, die von privaten Vermietern angemietet werden.

2. Ebenso unterstützt der Staat die Kommunen bei der Aufnahme und Integration von Personen mit internationalem Schutzstatus im schulischen und außerschulischen Bereich sowie in der Erwachsenenbildung und Sozialhilfe.

  • So wird das Unterrichtskontingent für jedes Kind mit internationalem Schutzstatus, das nach der Einschulung in eine staatliche Sonderklasse in eine reguläre Grundschulklasse wechselt, um 2 Unterrichtsstunden pro Woche erhöht.
  • Leiter von Bildungs- und Betreuungseinrichtungen erhalten einen staatlichen Zuschuss von 100 € monatlich pro betreutem Kind mit internationalem Schutzstatus.
  • Die Sozialämter erhalten vom Staat ein zusätzliches Kontingent von einem Sozialarbeiter und einer halben Stelle in der Verwaltung pro 600 Personen mit internationalem Schutzstatus, die von der Gemeinde bzw. den Gemeinden im Zuständigkeitsbereich des Sozialamtes aufgenommen werden.
  • Die Gemeinden können über eine Anpassung der Vereinbarung Erwachsenenbildungskurse für Personen mit internationalem Schutzstatus beantragen, wenn sie solche Kurse organisieren möchten.

Wenn Sie eine Vereinbarung über die Inanspruchnahme dieser Maßnahmen abschließen möchten oder weitere Informationen über dieses Paket wünschen, wenden Sie sich bitte an die Rechtsberatung der Abteilung für kommunale Angelegenheiten des Innenministeriums.

Zusätzlich zu dem oben beschriebenen Maßnahmenpaket kann das Ministerium für Wohnungsbau einen finanziellen Beitrag von bis zu 75 % für den Erwerb und den Bau von Wohnungen gewähren, in denen Personen mit internationalem Schutzstatus untergebracht werden können.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an das Ministerium für Wohnungsbau.

An wen kann ich mich für weitere Informationen wenden?
Bereitstellung von Grundstücken oder Gebäuden zur Schaffung von Unterkünften für Antragsteller auf internationalen Schutz:

Nationales Aufnahmeamt ("Office national de l’accueil", ONA)
Section Projets Immobiliers
5, rue Carlo Hemmer
L-1743 Luxemburg

Tel. (+352) 247-65778 oder (+352) 247-85717
E-Mail: projets.immobiliers@ona.etat.lu

Um Wohnraum für Personen mit internationalem Schutzstatus anzubieten und die damit verbundeneN HilfeN in Anspruch zu nehmen:

Ministerium des Innern
Abteilung für kommunale Angelegenheiten - Rechtsberatung
19, rue Beaumont
L-1219 Luxemburg

Steve KEISER
Tel. (+352) 247-74627
Cyrille GOEDERT
Tel. (+352) 247-74630

Finanzielle Unterstützung für den Erwerb und Bau von WohnunTERkünften für Antragsteller auf internationalen Schutz und Personen mit internationalem Schutzstatus:

Ministerium für Wohnungsbau
4, place de l’Europe
L-1499 Luxemburg

Dirk PETRY
Tel. (+352) 247-84845

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