Sport

Können Sportlizenzen an Antragsteller auf internationalen Schutz (DPI) ausgestellt werden?

Kinder und Jugendliche, die das Alter für die Teilnahme an einer Meisterschaft für Erwachsene noch nicht erreicht haben bzw. unter 16 Jahre für Verbände, die kein Mindestalter für die Meisterschaft festgelegt haben, können eine Lizenz erhalten.

Der rechtmäßige Aufenthalt dieser Kinder oder Jugendlichen muss monatlich durch einen Stempel auf der Registrierungsbescheinigung ("rosafarbenes Formular") nachgewiesen und bestätigt werden. Eine offizielle Lizenz kann nur für die Dauer des legalen Aufenthalts in Luxemburg ausgestellt werden. Der Verein, der das Kind bzw. den jugendlichen Asylantragsteller ("demandeur de protection internationale", DPI) aufnimmt und die Ausstellung der Lizenz beantragt, ist für die Überprüfung der Gültigkeit der Registrierungsbescheinigung verantwortlich.

Erwachsene oder Jugendliche, die das Alter für die Teilnahme an einer Meisterschaft für Erwachsene erreicht haben oder die älter als 16 Jahre sind, sind nicht lizenzberechtigt. Die Teilnahme am Training oder an anderen inoffiziellen Aktivitäten des sportlichen Lebens eines Vereins ist jedoch möglich.

Können Sportlizenzen an Personen mit internationalem Schutzstatus (BPI) ausgestellt werden?

Personen mit internationalem Schutzstatus ("bénéficiaire de protection internationale", BPI) haben Anspruch auf eine Sportlizenz mit befristeter Laufzeit. Zur Beantragung einer Lizenz muss der Antragsteller dem zuständigen Verband über seinen Sportverein folgende Unterlagen vorlegen:

  • den Lizenzantrag, der bei Minderjährigen vom Vormund unterzeichnet werden muss;
  • eine Kopie des Ausweisdokuments;
  • eine Aufenthaltserlaubnis, die mit dem internationalen Schutzstatus erteilt wird.

In einem zweiten Schritt muss die betreffende Person die sportmedizinischen Prüfungen ablegen (außer bei den Lizenzarten, die keine sportmedizinischen Prüfungen erfordern).

Nach Eingang aller Unterlagen und bestandener sportmedizinischer Prüfung (sofern für die Art der Lizenz erforderlich) kann der Verband dem Inhaber für die Dauer der Aufenthaltsgenehmigung eine vorläufige offizielle Lizenz ausstellen (sofern diese Dauer kürzer ist als die normale Gültigkeitsdauer einer offiziellen Lizenz). Bei Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann die Lizenz verlängert werden.

Welcher Versicherungsschutz besteht bei Schäden während der sportlichen Aktivitäten in einem Verein (Training, Spiele, Lehrgänge...)?

Persönliche Unfallversicherung des Sportministeriums:

Der DPI/BPI-Lizenzinhaber ist wie jeder andere Lizenzinhaber durch eine persönliche Unfallversicherung geschützt.

Der Geltungsbereich dieser Versicherung umfasst den Versicherungsschutz des Versicherten gegen die finanziellen Folgen, die sich aus Verletzungen als unmittelbarer und ausschließlicher Unfallursache bei der Ausübung sportlicher Aktivitäten sowohl im Großherzogtum Luxemburg als auch im Ausland während eines Lehrgangs, eines Trainings, eines Wettkampfs, eines Spiels oder eines Wettbewerbs ergeben. Diese Aktivität muss von einem Sportverband oder einem angeschlossenen Unternehmen organisiert worden sein oder unter dessen Aufsicht stehen, oder die Verbesserung der sportlichen Fähigkeiten des Versicherten zum Ziel haben.

Für Asylantragsteller, die keinen Anspruch auf eine Lizenz haben, aber am Training teilnehmen, wurde vom Sportministerium eine Ausnahmeregelung ausgehandelt. Sie fallen nun unter denselben Versicherungsschutz wie Lizenzinhaber.

Haftpflichtversicherung des Sportministeriums:

DPI/BPI-Lizenzinhaber sind wie alle anderen Lizenzinhaber durch eine Haftpflichtversicherung abgedeckt.

Der Umfang dieser Versicherung umfasst die Deckung der finanziellen Folgen bei Personen- oder Sachschäden, die Dritten zugefügt werden als direkte oder indirekte Folge von:

  • ihren Aktivitäten im Zusammenhang mit der Organisation oder Durchführung von Sportwettkämpfen, Trainingseinheiten und/oder Verbesserungs-, Einführungs- oder Sportförderungsmaßnahmen;
  • nichtsportlichen Aktivitäten, die anlässlich oder im Rahmen einer Sportveranstaltung stattfinden oder die hauptsächlich Lizenznehmern, Mitgliedern oder Mitarbeitern des nationalen olympischen Komitees ("Comité Olympique et Sportif Luxemburgeois", COSL), der versicherten Verbände oder Vereine vorbehalten sind, unabhängig davon, ob sie lizenzierte Mitglieder oder Ehrenamtliche sind oder nicht.

Für Asylantragsteller, die keinen Anspruch auf eine Lizenz haben, aber an Trainings oder anderen inoffiziellen Aktivitäten im Zusammenhang mit dem sportlichen Leben eines Vereins teilnehmen, wurde vom Sportministerium eine Ausnahmeregelung ausgehandelt. Sie sind nun bei Schäden, die sie Dritten ggf. zufügen, versichert.

Haben Personen mit DPI/BPI-Status das Recht, zu nationalen oder internationalen Wettbewerben ins Ausland zu reisen?

Personen mit internationalem Schutzstatus ("bénéficiaires de protection internationale", BPI) haben das Recht, frei zu reisen, außer in ihr Herkunftsland.

Bei Asylantragstellern ("demandeurs de protection internationale", DPI) gestaltet sich die Situation anders. Da sie noch keine Aufenthaltserlaubnis haben, haben sie kein Recht, das luxemburgische Staatsgebiet zu verlassen. Bei weiter entfernten nationalen Wettkämpfen ist es daher erforderlich, das Großherzogtum Luxemburg zu durchqueren, auch wenn die Auslandsreise kürzer und/oder schneller ist.

Wo gibt es weitere Informationen?
Lizenzvergabe an AsylANTRAGSTELLER (DPI) und Personen mit internationalem Schutzstatus (BPI)

Nationales Olympisches Komitee ("Comité Olympique et Sportif Luxemburgeois", COSL)
3, route d’Arlon
L-8009 Strassen
E-Mail: cosl@cosl.lu

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