Asylverfahren

Welches Ministerium ist für die Bearbeitung von Anträgen auf internationalen Schutz zuständig?

Für die Verfahren zur Gewährung und Aufhebung von internationalem Schutz ist die Einwanderungsbehörde ("Direction de l’immigration") des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten ("Ministère des affaires étrangères et européennes", MAEE) zuständig.

Antragsteller auf internationalen Schutz und Begünstigter internationalen Schutzes: worin besteht der Unterschied?

Ein Antragsteller auf internationalen Schutz ("demandeur de protection internationale", DPI) – kurz: Asylantragsteller – ist eine Person, deren Antrag auf internationalen Schutz registriert wurde und die auf eine Antwort auf ihren Antrag wartet.

Ein Begünstigter internationalen Schutzes ("bénéficiaire de protection internationale", BPI) bzw. eine Person mit internationalem Schutzstatus ist eine Person, deren Antrag positiv beschieden wurde – also ein "anerkannter Flüchtling".

Welche Formen des internationalen Schutzes gibt es in Luxemburg?

In Sachen Asylrecht erkennt Luxemburg im Wesentlichen zwei internationale Schutzstatus an:

  • den Flüchtlingsstatus: Laut der Genfer Konvention von 1951 gilt als Flüchtling, wer "aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen kann".
  • den subsidiären Schutz: Der subsidiäre Schutz bietet Personen Schutz, deren Anspruch auf internationalen Schutz nicht die Kriterien der Genfer Konvention erfüllt, die aber nicht in ihr Land zurückkehren können, weil sie begründete Angst vor Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, der Todesstrafe oder einer Bedrohung ihres Lebens infolge von nicht gezielter Gewalt im Zusammenhang mit einem internen oder internationalen bewaffneten Konflikt haben. Dieser Schutz wird in der Regel Personen gewährt, die vor einem militärischen Konflikt fliehen und endet normalerweise, wenn die Voraussetzungen im Herkunftsland nicht mehr gegeben sind.
Wo kann ein Antragsteller internationalen Schutz beantragen?

Eine Person kann ihren Wunsch, internationalen Schutz zu beantragen, dem Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten, dem Flughafenkontrolldienst, der großherzoglichen Polizei, dem Anhaltezentrum ("Centre de rétention") oder der Haftanstalt ("Centre pénitentiaire de Luxembourg", CPL) mitteilen.

Um registriert und gültig zu sein, muss der Antrag vom Antragsteller persönlich bei der folgenden Adresse eingereicht werden:

Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten
Einwanderungsbehörde – Flüchtlingsstelle ("Direction de l'immigration – Service des réfugiés")
26, route d’Arlon
L-1140 Luxemburg

Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 8.30 bis 12.00 Uhr

Innerhalb einer Familie hat jeder Erwachsene das Recht, einen eigenen Antrag zu stellen.

Was geschieht nach der Stellung des Antrages auf Schutz?

Jeder Antragsteller auf internationalen Schutz erhält nach Einreichen seines Antrags beim Außenministerium (MAEE) eine Bescheinigung über seinen Status als Antragsteller auf internationalen Schutz, das so genannte "rosafarbene Formular", das ihm den Aufenthalt in Luxemburg während der Bearbeitung seines Antrags erlaubt.

Die Bescheinigung des MAEE berechtigt den Antragsteller zum Bezug der Hilfen, die vom Staat über das Nationale Aufnahmeamt ("Office national de l’accueil", ONA) gewährt werden. Die materielle Unterstützung bei Aufnahme, die in Form von Sachleistungen, Bargeld oder Gutscheinen gewährt wird, umfasst Unterkunft, Verpflegung, Kleidung, monatliche Beihilfe und medizinische Versorgung.

Nicht zu verwechseln: materielle Unterstützung und monatliche Beihilfe. Die monatliche Beihilfe ist ein "Taschengeld", das zusätzlich zur automatisch gewährten materiellen Unterstützung (Nahrung, Unterkunft, Kleidung, medizinische Versorgung, Transport) bewilligt wird.

Das "rosafarbene Formular" ist in der Regel einen Monat gültig und bis zum Ende des Verfahrens jeweils verlängerbar.

Prüfung des Antrags: Wie wird die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz getroffen?

Der Antragsteller muss dem Außenministerium (MAEE) seine Ausweispapiere und alle anderen relevanten Dokumente zur Unterstützung des Antrags vorlegen. Der Antragsteller auf internationalen Schutz wird außerdem von einem Beamten der Kriminalpolizei ("Service de Police Judiciaire", SPJ) befragt, der für die Überprüfung der Identität und der Reiseroute nach Luxemburg zuständig ist. Die Fingerabdrücke des Bewerbers werden im "Eurodac"-System gespeichert.

Der Antragsteller wird dann schriftlich zu einem Gespräch eingeladen, bei dem er Gelegenheit hat, seinen Werdegang zu schildern und die Gründe für seinen Antrag zu erläutern. Je nach den zur Unterstützung des Antrags eingereichten Unterlagen sind mehrere Gespräche beim MAEE in Anwesenheit eines Dolmetschers erforderlich. Der Antrag wird vom MAEE gründlich geprüft, wobei unter anderem untersucht wird, ob die Angaben des Antragstellers mit der Realität übereinstimmen und ob die Dokumente authentisch sind. Im Zweifelsfall können Sprachtests und medizinische Untersuchungen angeordnet werden.

Wird der Antrag auf internationalen Schutz positiv beschieden, kann dem Antragsteller der Flüchtlingsstatus verliehen oder subsidiärer Schutz gewährt werden.

Wie lange dauert die Prüfung des Antrags?

Gemäß dem Gesetz vom 18. Dezember 2015 über internationalen und temporären Schutz erhält der Antragsteller innerhalb von sechs Monaten nach Einreichen des Antrags eine Antwort. Wenn die Bearbeitungszeit des Antrags sechs Monate überschreitet (aufgrund komplexer faktischer oder rechtlicher Fragen, einer großen Anzahl gleichzeitiger Anträge auf internationalen Schutz oder durch Nichteinhalten der Vorschriften durch den Antragsteller), wird der Antragsteller über die Verzögerung informiert und erhält auf Anfrage Informationen über die Gründe der Verzögerung. Die Bearbeitungszeit für den Antrag darf insgesamt 21 Monate nicht überschreiten.

In bestimmten Fällen kann die Prüfung eines Antrags in einem beschleunigten Verfahren erfolgen. In diesen Fällen beträgt die Antwortzeit des Ministeriums normalerweise 2 Monate.

Kann ein Asylantragsteller während seines Verfahrens ins Ausland reisen?

Während seines laufenden Verfahrens kann sich ein Asylantragsteller auf luxemburgischem Staatsgebiet frei bewegen, aber er hat nicht das Recht dazu, ins Ausland zu reisen.

Für Schulreisen ins Ausland, siehe den thematischen Abschnitt "Zugang zu Aus- und Weiterbildung".

Was geschieht, wenn die Entscheidung positiv ausfällt und dem Antragsteller der Flüchtlingsstatus zuerkannt wird?

Wird der internationale Schutzstatus zuerkannt, hat die begünstigte Person Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis, die fünf Jahre gültig ist und verlängert werden kann. Die Person kann sich damit außerhalb des luxemburgischen Staatsgebiets bewegen.

Personen mit internationalem Schutzstatus haben in gleicher Weise wie Luxemburger Staatsbürger Zugang zu Sozialleistungen (REVIS, Familienleistungen). Sie haben Zugang zum Arbeitsmarkt und können sowohl eine bezahlte als auch eine unbezahlte Tätigkeit ausüben.

Nach Erlangen des internationalen Schutzstatus sind die Begünstigten auch dazu aufgerufen, sich eine eigene private Unterkunft zu suchen. Für die soziale Betreuung der Person mit internationalem Schutzstatus ist ab diesem Zeitpunkt das Sozialamt ihres Wohnortes zuständig (siehe Rubrik "Betreuung von Personen mit internationalem Schutzstatus").

Achtung: Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Konvention zuerkannt wurde, dürfen nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren, da sie sonst ihren Status als Person mit internationalem Schutzstatus verlieren.

Was geschieht, wenn der Antrag abgelehnt wurde?

Ein negativer Bescheid bedeutet, dass die betreffende Person nicht als Geflüchteter anerkannt wird oder keinen subsidiären Schutzstatus erhält. Solch eine Entscheidung schließt eine "Rückkehrentscheidung" ein.

Wenn alle Rechtsmittel ausgeschöpft sind, haben diese Personen keine Aufenthaltsgenehmigung. Diese Personen werden zu einer freiwilligen Rückkehr innerhalb von 30 Tagen aufgefordert. In besonderen Fällen und auf Antrag der betroffenen Personen kann die Frist verlängert werden. Nach Ablauf der Frist ist eine erzwungene Rückkehr vorgesehen.

Der Begriff "abgelehnt" ("débouté") bezeichnet eine Person, deren Antrag auf internationalen Schutz endgültig abgelehnt wurde.

Kann ein Antragsteller, dessen Antrag abgelehnt wurde, Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegen?

Im Falle einer ablehnenden Entscheidung des Außenministeriums (MAEE) über einen Antrag auf internationalen Schutz kann über einen Rechtsanwalt ein Rechtsmittel beim Verwaltungsgericht eingelegt werden. Der Antragsteller auf internationalen Schutz hat ebenfalls das Recht auf einen Dolmetscher. Mit der Rechtswegerschöpfung ist das Verfahren zur Beantragung von internationalem Schutz abgeschlossen und der Antrag wird abgelehnt.

Was ist eine Aussetzung oder ein Aufschub der Abschiebung?

Eine Person, deren Antrag auf Schutz abgelehnt wurde, hat die Möglichkeit, eine Aussetzung der Abschiebung (das sog. "grüne Formular") von bis zu zwei Jahren zu erwirken, wenn eine Rückkehr in ihr Herkunftsland aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht möglich ist und die Person im Herkunftsland keine angemessene Behandlung erhalten kann. Der Abschiebestopp kann auf mitreisende Familienangehörige ausgedehnt werden.

Ein Aufschub der Abschiebeentscheidung kann gewährt werden, wenn die betreffende Person aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, das Hoheitsgebiet nicht verlassen kann.

Aussetzung und Aufschub der Abschiebung gelten nicht als Aufenthaltstitel und berechtigen nicht zum Erhalt einer Aufenthaltsbescheinigung.

Was ist eine "freiwillige Rückkehr"?

Abgelehnte Personen, die das Land freiwillig verlassen, kommen für eine unterstützte Rückkehr in Frage. Diese Hilfe soll dazu beitragen, die Rückreise zu organisieren und die Wiederansiedlung im Herkunftsland oder in einem Land, das zur Aufnahme der abgelehnten Personen bereit ist, zu erleichtern. Die große Mehrheit der abgelehnten Antragsteller entscheidet sich für eine freiwillige Rückkehr.

Was ist eine "erzwungene Rückkehr"?

Abgelehnte Personen, die Luxemburg nicht innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss des Verfahrens zur Zuerkennung des internationalen Schutzstatus verlassen haben, können zwangsweise rückgeführt werden. Diese Personen können für ihre Rückführung in einer geschlossenen Einrichtung untergebracht werden. Die luxemburgischen Behörden organisieren die Rückführung in ihre Herkunftsländer unter Wahrung der Menschenwürde.

An wen kann ich mich für weitere Informationen wenden?

Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten
Einwanderungsbehörde ("Direction de l'immigration")
26, route d’Arlon
L-1140 Luxemburg
Tel. (+352) 247-84565 (Montag bis Freitag von 9.00-12.00 Uhr und von 14.00-16.00 Uhr)

Neuankömmlinge: Montag bis Freitag von 8.30 bis 12.00 Uhr
Verlängerungen: nur nach vorheriger Terminvereinbarung

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