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Gesundheit
Wird vor und nach Ankunft des Asylantragstellers in der Aufnahmeeinrichtung eine ärztliche Untersuchung durchgeführt?
Ja. Jeder Neuankömmling unterzieht sich einer obligatorischen ärztlichen Untersuchung durch den ärztlichen Dienst der Abteilung Gesundheit für Antragsteller auf internationalen Schutz ("Cellule Santé des Demandeurs de Protection Internationale", DPI) der Gesundheitsbehörde. Einerseits geht es darum, jedem Antragsteller auf internationalen Schutz eine angemessene medizinische und psychologische Betreuung zu gewährleisten und ihn auf mögliche Krankheiten oder psychische Störungen hin zu untersuchen; andererseits muss ein Auftrag der öffentlichen Gesundheit erfüllt werden, indem das Risiko auf Einschleppen von Infektionskrankheiten auf ein Minimum reduziert wird.
Asylantragsteller müssen sich zur ärztlichen Untersuchung, die spätestens 6 Wochen nach ihrer Ankunft stattfinden muss, in das Centre-Médico-Social (2, rue George C. Marshall; 2181 Luxemburg) begeben. In Zusammenarbeit mit der "Ligue médico-sociale" werden gesundheitliche Probleme untersucht. Derzeit besteht der Gesundheitscheck aus einer allgemeinen medizinischen Untersuchung, einer Röntgenuntersuchung der Lunge auf Tuberkulose und einem Bluttest für Erwachsene.
Bei Kindern unter 13 Jahren wird ein Tuberkulintest (Injektion unter die Haut) durchgeführt. Eine Enterovirus-Koprokultur (Polio-Wildvirus) wird zudem bei Kindern unter 13 Jahren aus den folgenden Ländern durchgeführt: Afghanistan, Nigeria, Pakistan, DR Kongo, Syrien und Somalia. Darüber hinaus wird den Asylantragstellern (Erwachsenen und Jugendlichen ab 13 Jahren) eine Impfung angeboten. Bei Kindern wird den Eltern ein Impfkalender für den Kinderarzt ausgehändigt.
Während der Corona-Gesundheitskrise werden im Großherzogtum neu ankommende Asylantragsteller auf COVID-19 getestet und bis zur Vorlage eines bestätigten negativen Tests in einer vorübergehenden COVID-19-Screening-Einrichtung ("Dispositif primo-accueil", DPA) untergebracht.
Ist ein Asylantragsteller ab seiner Ankunft bei der CNS versichert?
Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird, schließt jeder Asylantragsteller über das Nationale Aufnahmeamt (ONA) eine freiwillige Krankenversicherung bei der Nationalen Gesundheitskasse (CNS) ab. Das ONA zahlt den monatlichen Beitrag während der gesamten Dauer des Antragsverfahrens auf internationalen Schutz.
Da es eine dreimonatige Stage-Zeit gibt, haben alle Asylantragsteller während dieser Zeit Anspruch auf medizinische Versorgung mittels Gutscheinen, die von der Abteilung Gesundheit für Antragsteller auf internationalen Schutz ("Cellule Santé des DPI") ausgestellt werden. Während dieser Zeit und im Notfall senden Krankenhäuser, behandelnde Ärzte und Apotheken die Arztrechnungen zusammen mit einer medizinischen Notfallbescheinigung an das ONA. Die medizinische Unterstützung umfasst die Übernahme von Kosten aus Terminen bei Allgemein- und Fachärzten, aus Krankenhausaufenthalten und chirurgischen Behandlungen sowie Kosten von Apotheken und anderen ärztlichen Verordnungen. Bei chronischer oder länger andauernder Erkrankung kann die Abteilung Gesundheit für Antragsteller auf internationalen Schutz besondere Hilfeleistungen gewähren.
Ab dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedschaft in der CNS wirksam wird, muss der Asylantragsteller seine Arztrechnungen und seine Medikamente in der Apotheke selbst bezahlen. Um den Antragstellern bei der Bewältigung der medizinischen Behandlungskosten zu helfen, übernimmt das ONA den Teil des Drittzahlers ("tiers payant") über ein hierfür vorgesehenes Betriebskapital.
Nicht übernommen werden vom ONA Kosten für nicht wahrgenommene Termine, der persönliche Beitrag zu einer Brille im Erwachsenenalter oder die Kosten für Kieferorthopädie. Falls ein Krankenhausaufenthalt erforderlich ist, muss der Asylantragsteller den Sozialarbeiter des ONA im Voraus informieren. Ausgenommen davon sind Notfälle. Wenn der Antragsteller in einer von einem konventionierten Verwalter betreuten Unterkunftseinrichtung lebt, muss er den Verwalter vor Ort benachrichtigen.
Können Asylantragsteller die Anwesenheit eines Dolmetschers bei einem Arzttermin verlangen?
Wenn Bedarf besteht, kann ein neu eingetroffener Asylantragsteller zu einem Arzttermin die Anwesenheit eines Dolmetschers beantragen. Der Antrag muss zuvor an einen Sozialarbeiter des Nationalen Aufnahmeamts (ONA) geschickt werden. Im Falle einer von einem konventionierten Partner verwalteten Unterkunftseinrichtung wird die Anfrage direkt an diesen gerichtet. Krankenhäuser verfügen in der Regel über einen eigenen Dolmetscherdienst.
Kann sich der Asylantragsteller an einen Gesundheitsdienstleister seiner Wahl wenden?
Ja, wie jeder Einwohner hat auch ein Asylantragsteller die Möglichkeit, seinen Arzt frei zu wählen (außer während der CNS-Stagezeit, siehe folgende Frage).
Was ist zu tun, wenn ein Asylantragsteller einen Arzt braucht?
Asylantragsteller, die sich in der CNS-Stagezeit (erste 3 Monate) befinden, können sich an die Allgemeinärzte wenden, die dreimal pro Woche in den Räumlichkeiten der "Maison médicale" in Luxemburg in Anwesenheit von Dolmetschern Sprechstunden durchführen.
Sprechzeiten der Maison médicale (23 Val Fleuri, L-1526 Luxemburg):
Montag und Dienstag von 13.00 bis 16.00 Uhr, Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr.
Asylantragsteller, die in der Erstaufnahmeeinrichtung ("Centre primo-accueil", CPA) und in anderen Unterkünften wohnen, können diese Sprechstunden nutzen. Bei Bedarf überweist der zuständige Allgemeinarzt sie an einen Facharzt.
Was tun bei einem medizinischen Notfall?
Bei einem Notfall können Asylantragsteller ein Krankenhaus aufsuchen oder einen Krankenwagen rufen, ohne dass eine vorherige Genehmigung des Nationalen Aufnahmeamtes (ONA) erforderlich ist.
Um die Übernahme der Krankenhauskosten zu gewährleisten, ist es wichtig, die Sozialarbeiter des ONA so schnell wie möglich zu informieren.
Wie erfolgt die psychologische/psychiatrische Betreuung von Asylantragstellern?
Neben der medizinischen Versorgung haben Asylantragsteller auch Anspruch auf psychologische/psychiatrische Betreuung. Ein medizinisch-psychologisches Team der Abteilung Gesundheit für Antragsteller auf internationalen Schutz ("Cellule Santé des Demandeurs de Protection Internationale") organisiert und überwacht diese Aktivität.
In den Asylunterkünften gibt es Aufsichtspersonal (multidisziplinäres Team bestehend aus Sozialarbeitern, Psychologen und Pädagogen), das insbesondere für die Erkennung vulnerabler Personen und bei Bedarf für die Einrichtung einer medizinischen Nachsorge zuständig ist. Das Aufsichtspersonal ist für das frühzeitige Erkennen von Vulnerabilitäten (insbesondere psychischer und/oder psychiatrischer Störungen) sensibilisiert.
Asylantragsteller mit entsprechendem Bedarf werden an die bestehenden Dienste verwiesen: Psychiatrisches Gesundheitszentrum ("Centre de santé mentale"), CHNP Ettelbrück (Sprechzeiten in Arabisch) usw.
Was ändert sich nach Erhalt des Flüchtlingsstatuts oder Ablehnung des Antrags?
Ab dem Zeitpunkt, zu dem einer Person der Flüchtlingsstatus oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wird, erfolgt die Betreuung durch das Sozialamt ihres Wohnorts.
Zur Förderung der Integration von Personen mit internationalem Schutzstatus werden die Sozialämter von zwei vom Ministerium für Familie, Integration und die Großregion konventionierten Diensten unterstützt: LISKO und LogIS (siehe Unterrubrik "Betreuung von Personen mit internationalem Schutzstatus").
Der Sozialarbeiter des Nationalen Aufnahmeamts (ONA) arbeitet während der Zeit, in der der anerkannte Flüchtling in einer staatlichen Unterkunftseinrichtung untergebracht ist, mit dem Sozialarbeiter des Sozialamtes zusammen.
Die Mitgliedsbeiträge zur Nationalen Gesundheitskasse (CNS) von Personen mit Flüchtlingsstatus oder subsidiärem Schutzstatus werden vom Nationalen Solidaritätsfonds (FNS) übernommen.
Abgelehnte Asylantragsteller müssen sich einmal im Monat beim ONA melden, um ihre Mitgliedschaft in der CNS zu erneuern. Wird diese Frist nicht eingehalten, kann die Mitgliedschaft in der CNS gekündigt werden.
Wo gibt es weitere Informationen?
Ärztliche Untersuchung und ärztlicher Bereitschaftsdienst in AUFNAHMEEINRICHTUNGEN FÜR FLÜCHTLINGE:
Gesundheitsbehörde ("Direction de la Santé")
Cellule Santé des Demandeurs de Protection Internationale (DPI)
1G, Route de Trèves
L-2632 Luxemburg
Mitgliedschaft bei der NATIONALEN GESUNDHEITSKASSE (CNS):
Nationales Aufnahmeamt ("Office national de l’accueil", ONA)
Section Guidance et Allocations
5, rue Carlo Hemmer
L-1734 Luxemburg
Tel. (+352) 247-75754