Verschiedenes

Welche Rolle spielt die Gemeinde im Verfahren eines Antragstellers auf internationalen Schutz?

Der Antragsteller auf internationalen Schutz ist verpflichtet, innerhalb von acht Tagen nach Einreichung seines Antrags auf internationalen Schutz eine Ankunftserklärung bei der Gemeinde abzugeben, in der er seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet.

Jeder Wohnungswechsel innerhalb der Gemeinde muss der Gemeinde mitgeteilt werden. Seit dem 1. April 2016 ist die Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes in eine andere Gemeinde nicht mehr bei der Gemeindeverwaltung zu melden. Es muss lediglich eine Erklärung über die Ankunft in der neuen Wohngemeinde abgegeben werden. Die Gemeindeverwaltung des neuen Wohnortes kümmert sich um die Löschung der Person aus dem Gemeinderegister seiner früheren Wohngemeinde.

Das Nationale Aufnahmeamt (ONA) ist zuständig und verantwortlich für die Unterbringung und die Verlegung von Asylantragstellern, insbesondere von einer Erstaufnahmeeinrichtung in eine vorläufige Unterkunft. Das ONA steht den Gemeinden für alle Auskünfte oder Klärungen bezüglich der Aufnahme von Asylantragstellern in einer Gemeinde zur Verfügung.

Während des Antragsverfahrens auf internationalen Schutz muss die Gemeinde keine weiteren offiziellen Schritte unternehmen.

Welche Dokumente können von meiner Gemeinde ausgestellt werden?

Für Antragsteller auf internationalen Schutz ("demandeur de protection internationale", DPI): Der Antragsteller auf internationalen Schutz ist verpflichtet, eine Ankunftserklärung bei der Gemeinde abzugeben. Die Gemeindeverwaltung kann dann auf dieser Grundlage eine Meldebescheinigung ausstellen.

Für Personen mit internationalem Schutzstatus ("bénéficiaire de protection internationale", BPI): Gegen Vorlage der Bescheinigung zum anerkannten Flüchtlingsstatus durch die Einwanderungsbehörde kann die Gemeindeverwaltung alle Dokumente ausstellen, die jedem anderen Einwohner ausgestellt werden können.

Wie kann sich meine Gemeinde an der Aufnahme von Asylantragstellern und Flüchtlingen beteiligen?

Die Kommunen sind ein wesentlicher Partner des Staates und spielen eine zentrale Rolle bei der Aufnahme und Integration von Antragstellern auf internationalen Schutz und Personen mit internationalem Schutzstatus in die Gesellschaft.

Die Gemeinden, die sich bereit erklärt haben, zu einer solchen Aufnahme beizutragen, können sich in den verschiedenen Phasen der staatlichen Maßnahmen einbringen:

  • durch die Bereitstellung von Grundstücken oder Gebäuden zur Schaffung von Gemeinschaftsunterkünften für Asylantragsteller;
  • durch die Bereitstellung von Langzeitunterkünften für Antragsteller, die den Flüchtlingsstatus erworben haben;
  • ggf. durch ein Angebot von Unterstützung/Patenschaft oder durch die Organisation von Aktivitäten zur Förderung der Integration in die Kommune.

Alle Erläuterungen zur Bereitstellung von Unterkünften finden Sie in der Rubrik "Unterkunft".

Gibt es eine finanzielle Unterstützung des Staates für die Gemeinden, die Asylantragsteller und anerkannte Flüchtlinge aufnehmen?

Ja, staatliche Beihilfen sind für Gemeinden verfügbar, die Antragsteller auf internationalen Schutz und Personen mit internationalem Schutzstatus aufnehmen.

Das Ministerium für Familie, Integration und die Großregion veröffentlicht regelmäßig Ausschreibungen für Projekte, die sich unter anderem an die Gemeindeverwaltungen und an die beratenden kommunalen Integrationskommissionen ("commissions consultatives communales d‘intégration" – CCCI) richten. Diese haben die Möglichkeit, einen Zuschuss zur Durchführung von Integrationsmaßnahmen zu erhalten. Um eine Kofinanzierung zu beantragen, werden die Gemeindeverwaltungen gebeten, das Förderantragsformular auszufüllen und per E-Mail an communes@integration.etat.lu zu senden.

Der Staat bietet auch erhebliche finanzielle Unterstützung für den Erwerb und den Bau von Wohnungen für Antragsteller auf internationalen Schutz und Personen mit internationalem Schutzstatus. Alle Erläuterungen zur Bereitstellung von Unterkünften und finanziellen Beihilfen durch den Staat finden Sie in der Rubrik "Unterkunft".

Welche Staatsangehörigkeit haben die Antragsteller auf internationalen Schutz, die ich in meiner Gemeinde aufnehme?

Die Zusammensetzung der Antragsteller auf internationalen Schutz und Personen mit internationalem Schutzstatus ist eng mit den Spannungs- und Konfliktgebieten weltweit verknüpft. Die Migrationsströme, die derzeit nach Europa kommen, stammen insbesondere aus dem Nahen Osten (Syrien, Irak, Afghanistan, Iran), dem Horn von Afrika (Eritrea), Nordafrika (Algerien, Marokko, Tunesien) sowie aus der Türkei und Venezuela. Das Nationale Aufnahmeamt (ONA) berücksichtigt in keiner Weise die ethnische Herkunft, Sprache, sexuelle Orientierung oder religiöse Orientierung von Asylantragstellern bei ihrer Zuweisung auf die Wohnunterkünfte. Alle Antragsteller werden demnach gleich behandelt.

Das Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten veröffentlicht monatliche Statistiken zu den registrierten Anträgen auf internationalen Schutz. Diese Statistiken sind auf der Website der Regierung verfügbar.

Kann ich die Herkunft der Menschen wählen, die ich aufnehme?

Keine Bevölkerungsgruppe darf gegenüber einer anderen bevorzugt werden. Die Vielfalt der Bewohner in den Unterkunftsstrukturen ist einer der wichtigsten Grundsätze der Aufnahmepolitik in Luxemburg.

Eine Familie aus meiner Stadt bietet an, eine Familie/Person mit DPI-/BPI-Status aufzunehmen. Ist das möglich? An wen soll ich sie verweisen?

Die Unterbringung eines Antragstellers auf internationalen Schutz und einer Person mit internationalem Schutzstatus ist eine große Verantwortung und kann eine erhebliche zusätzliche finanzielle Belastung darstellen. Psychologische Betreuung und soziale Unterstützung müssen gewährleistet sein, insbesondere dann, wenn bei einem Antragsteller auf internationalen Schutz traumatische Störungen festgestellt wurden. Es ist wichtig, sich beim Nationalen Aufnahmeamt (ONA) zu erkundigen, bevor man sich dazu entscheidet, eine Person bei sich zu Hause aufzunehmen.

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